Kultur des Schenkens

Unsere Vision - eine Kultur des Schenkens

Geld als soziales Gestaltungsmittel

Unter dem Leitgedanken: „Geld als soziales Gestaltungsmittel“ streben wir nach folgender Vision:

"Wir leben in und sind Teil einer aktiven, souverän-demokratischen und offenen Gesellschaft, in welcher die Menschen gleichberechtigt teilhaben und solidarisch und nachhaltig handeln können.

Menschen fühlen sich ermutigt, ihre Fähigkeiten und Stärken frei zu entfalten. Jede und jeder übernimmt Verantwortung für sich und andere."

Wie wir gestalten

Schenken liegt der GLS Treuhand am Herzen. Darum beraten und unterstützen wir bereits aktive und zukünftige Stifter*innen und Schenker*innen. Wir stehen bereit für eine erste Orientierung von der Stiftungsgründung, über die nachhaltige Vermögensanlage, bis hin zur Nachlassmöglichkeit. Als Schenknetzwerk verbinden wir Ihre Stiftung mit gemeinnützigen Projekten aus unserem Förderbereich. Erfahren Sie mehr

Wir fördern gemeinnützige Einrichtungen und Projekte, die jeden Tag zu einem Wandel beitragen. Denn ohne persönlichen Einsatz und ehrenamtliche Beteiligung sind die vielfältigen Herausforderungen der Menschheit nicht zu bewältigen. Sie möchten mit Ihrem Projekt gemeinnützige Vorhaben umsetzen und Geld einen Sinn geben? Wir unterstützen Sie mit Beratung und Vergabe von Mitteln! Zum Förderbereich

Menschen ermutigen, in Freiheit gemeinsam gestalten! Unter diesen Gesichtspunkten wirkt die GLS Treuhand in thematischen Handlungsfeldern und strebt nach einer offenen Zivilgesellschaft, in der sich jede*r frei entfalten kann. Gemeinsam verbreiten wir diese Idee von morgen mithilfe einer Kultur des Schenkens. Unsere Handlungsfelder

Schenk- und
Stiftungsbetreuung

Spenden, schenken, stiften oder vererben - wenn Menschen bereit sind, etwas von ihrem Besitz abzugeben, setzt das Kräfte frei, die der ganzen Gesellschaft dienen können. Wir begleiten Menschen auf dem individuellen Weg des Schenkens in unserer ganzheitliche Kultur. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Sozial-ökologische Vermögensanlage

Mit einer 100% wirkungsorientierten Vermögensanlage die sozial- ökologische Wirkung von Stiftungsgeldern verdoppeln – das bietet die GLS Treuhand ihren Stifter*innen seit über 50 Jahren. Sowohl für kleine als auch für große Stiftungsvermögen, denn durch die gemeinschaftliche Anlage profitieren alle und können noch besser individuelle und gemeinnützig wirken. Lernen Sie die Vermögensanlage GLS TREUGEA und nachhaltige Investitionen kennen.  

Wirkung entfalten –
Menschen ermutigen

In der Kultur des Schenkens Wirkung entfalten. Dafür ermutigt die GLS Treuhand mit eigenen Themen- und Zukunftsstiftungen und als gemeinnütziger Verein im Aktionsbereich Zivilgesellschaft Menschen. Aber auch die treuhänderisch verwalteten Stiftungen und Stiftungsfonds sowie die verwalteten selbstständigen Stiftungen ermöglichen erst die große Vielfalt der GLS Treuhand. Einen Ausschnitt davon erleben Sie im Jahresbericht. 

Schenken als Qualität

Hierfür wollen wir unseren Beitrag leisten: Die bestehenden Freiheitsgrade erhalten und erhöhen – im einzelnen Menschen, in seiner Beziehung zu seinen Mitmenschen und zu staatlichen Einrichtungen sowie Unternehmen. Hierzu setzen wir unsere Hauptstärke ein: den anderen Umgang mit Schenkgeld. Geld kann und soll Freiheitsräume für zukünftige Entwicklungen öffnen und als gemeinwohlorientiertes Gestaltungsmittel genutzt werden.

Dafür schaffen wir eine Kultur des Schenkens, die individuelle Freiheit mit sinnvollem gesellschaftlichem Handeln verbindet. Wir ermutigen, machen Vorschläge und zeigen Wege, um den Umgang mit Geld humaner zu gestalten und begleiten Menschen, die ihr Geld durch Schenkungen, Stiftungen und Testamente gemeinnützig einsetzen wollen. Im Mittelpunkt stehen dabei immer Menschen und ihre Interessen.

Wir wollen gemeinsam grundlegenden, gesellschaftlichen Wandel anregen, hin zu einer sozial gerechten, friedlichen, ökologischen Welt. Wir fördern gemeinnützige Einrichtungen und Projekte, die diese Ziele verfolgen und jeden Tag zu diesem Wandel beitragen. Denn ohne persönlichen Einsatz und ehrenamtliche Beteiligung sind die vielfältigen Herausforderungen der Menschheit nicht zu bewältigen. Darum unterstützen wir zivilgesellschaftliches Engagement, in allen Bereichen und auf den verschiedensten Wegen.

Für diese Vision leben wir eine Kultur des Schenkens gemäß unserer Satzung.

Satzung der GLS Treuhand

PRÄAMBEL

Die GLS Treuhand, 1961 gegründet, fördert gemeinnützige Vorhaben für eine aktive, demokratische und offene Gesellschaft. Sie initiiert und beteiligt sich an Zukunftsstiftungen und verwaltet diese treuhänderisch, fördert die Zwecke ihrer Mitgliederorganisationen und unterstützt gesellschaftliche Lern- und Entwicklungsfelder. Sie ermutigt Menschen und Gruppen, die Freiheit des Individuums, eine gleichberechtigte Teilhabe und solidarisches, nachhaltiges Handeln als Leitfaden ihrer Entwicklungsrichtung zu nutzen. Sie unterstützt die freie Entfaltung menschlicher Fähigkeiten, die Stärkung der Persönlichkeit und die Wahrnehmung von Verantwortung für sich und andere.

Die GLS Treuhand unterstützt, berät und verwaltet als Treuhänder unselbständige Stiftungen und selbständige Stiftungen. Sie begleitet Menschen, Unternehmen und Organisationen in Phasen von Veränderungen und Übergängen. Sie ist vernetzend und vermittelnd tätig und berät und unterstützt Menschen, die mit ihrem Geld und ihrem Vermögen Zukünftiges ermöglichen wollen.

Die GLS Treuhand ist in den Bereichen Schenkungen, Nachlässe, Stiftungsgründungen und Projektförderungen tätig. Individuelle Anliegen von Kunden stehen im Mittelpunkt der Beratung.

Die ständige Weiterentwicklung des Rechts für sinnstiftende Arbeits-, Beteiligungs-, Eigentumsformen und Einrichtungen in Wirtschaft und Gesellschaft sind Kernaufgaben der GLS Treuhand seit ihrer Gründung. Sie will in Zusammenarbeit mit der GLS Gemeinschaftsbank eG zur Entwicklung einer Geldordnung beitragen, die Geld als soziales Gestaltungsmittel versteht, das Wirtschaft und Gesellschaft zu einer nachhaltigen Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient.

 

§ 1

Der Verein trägt den Namen „GLS Treuhand e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Mitglieder des Vereins können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes alle rechtsfähigen Vereinigungen werden, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der Steuergesetzte sind.

Der Austritt aus dem Verein kann mit 6-monatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Durch einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrates kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinnützigen Zwecke seiner Mitglieder und der von ihm verwalteten unselbständigen Stiftungen auf folgenden Gebieten:

Die Reihenfolge der gemeinnützigen Zwecke folgt der Bezifferung in § 52 Abs. 2 AO

  • Wissenschaft und Forschung;
  • Religion;
  • öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege;
  • Jugend- und Altenhilfe;
  • Kunst und Kultur;
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • Naturschutz und Landschaftspflege sowie Umweltschutz;
  • Wohlfahrtswesen, insbesondere Hilfe für Menschen mit Behinderung;
  • Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte und für Opfer von Straftaten;
  • internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • Tierschutz;
  • Entwicklungszusammenarbeit;
  • Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • Tierzucht und Pflanzenzucht;
  • demokratisches Staatswesen und
  • bürgerschaftliches Engagement zu Gunsten gemeinnütziger, wohltätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Verein soll die Arbeit seiner Mitglieder und der von ihm verwalteten unselbstständigen Stiftungen im In- und Ausland sowie ihre Zusammenarbeit unterstützen, Spenden sammeln, verwalten und den Zwecken der Mitglieder und unselbstständigen Stiftungen endgültig zuführen.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für seine Mitglieder und die von ihm verwalteten unselbstständigen Stiftungen zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecke.

Der Verein verwirklicht die unter § 3 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit den zum Verbund des GLS Treuhand e. V. gehörenden steuerbegünstigten selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen; zum Beispiel durch das Erbringen von Funktions- und Unterstützungsleistungen, durch administrative Dienstleistungen sowie ferner durch Vermietung/Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie durch die Überlassung von Personal und Sachmitteln im Rahmen der Förderung und Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke.

Andere hilfsbedürftige Personen können unterstützt werden, wenn bei ihnen die Voraussetzungen der Mildtätigkeit gemäß § 53 AO vorliegen.

Der Verein verwirklicht seine gemeinnützigen Zwecke auch durch Mittelbeschaffung für seine Mitglieder und die von ihm verwalteten unselbständigen Stiftungen gemäß § 57 Abs. 2 AO, ferner gemäß § 58 Abs.1 AO.

Daneben kann der Verein seine gemeinnützigen Zwecke auch selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs.1 S.2 AO verfolgen, insbesondere indem er eigene Veranstaltungen oder Projekte durchführt, Stipendien gewährt oder Preise verleiht.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Im Falle der Umschichtung von Gegenständen des Vereinsvermögens können Veräußerungsgewinne und -verluste aus der Sphäre der Vermögensverwaltung einer Umschichtungsrücklage (Umschichtungsergebnis) als freie Rücklage analog § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO zugeführt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Aufsichtsrat.

1. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Verein fasst seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung. In jedem Kalenderjahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden; darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es der Vorstand oder eine Gruppe von wenigstens 5 Mitgliedern für erforderlich hält.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Zu der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in Textform (z.B. E-Mail) unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (oder E-Mail) folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge, die außerdem behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.

Die Mitglieder werden auf der Versammlung durch ihre satzungsmäßigen Vertreter oder ihren Geschäftsführer vertreten. Satzungsmäßige Vertreter können das Mitglied allein vertreten, auch wenn sie nur gemeinsam mit einem anderen Vertreter zeichnungsberechtigt sind. Ein Nachweis der Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann verlangt werden. Mittels schriftlicher Vollmacht kann sich jedes Mitglied auch durch andere Personen vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse nach Möglichkeit im Konsens fassen; soweit dies nicht erreicht werden kann, beschließt sie mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt; das Protokoll muss von einem Vorstandsmitglied und einem Teilnehmer der Mitgliederversammlung, der nicht Vorstandsmitglied ist, unterschrieben werden.

Die Mitgliederversammlung kann als Online-Versammlung stattfinden. Ferner kann der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen, an einer Präsenzversammlung digital teilzunehmen und die Mitgliederrechte digital auszuüben. Ob die Versammlung mit persönlicher Präsenz, in hybrider Form oder rein digital erfolgt, legt der Vorstand bei der Einladung fest. Es ist eine geeignete Plattform und Software zu verwenden, die sicherstellt, dass sämtliche Rechte der Mitglieder gewahrt sind und Abstimmungen rechtskonform unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden. Findet eine virtuelle oder hybride Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird die E-Mailadresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Die weiteren Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung/Versammlungsordnung geregelt. Im Übrigen gelten für die digitale Versammlung die Regelungen zur realen Mitgliederversammlung entsprechend.

2. DER VORSTAND

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er wird von mindestens zwei, höchstens fünf Personen gebildet, die vom Aufsichtsrat für jeweils drei Jahre bestellt werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds bestellt der Aufsichtsrat – soweit erforderlich – für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, sonst nach Stimmenmehrheit.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus. Er erhält hierfür eine angemessene Vergütung. Daneben erhalten Vorstandsmitglieder ihre Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vorstand gibt sich selbst seine Geschäftsordnung.

Aufsichtsrat und Vorstand können gemeinsam besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für einzelne Aufgabenbereiche bestellen. Ein besonderer Vertreter ist jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Die Regelungen zur hybriden oder digitalen Mitgliederversammlung gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.

3. DER AUFSICHTSRAT

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und wacht über seine Tätigkeiten. Gemeinsam mit dem Vorstand erarbeitet er die Leitlinien der Arbeit des Vereins. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat jederzeit Rechenschaft schuldig. Der Aufsichtsrat kann jederzeit eines (oder mehrere) seiner Mitglieder beauftragen, die Unterlagen der Geschäftsführung einzusehen, zu prüfen und von der Geschäftsführung jede ihm erforderlich erscheinende Auskunft verlangen. Der Aufsichtsrat kann jederzeit den Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn nach seiner Wahrnehmung der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben nicht erfüllen.

Der Aufsichtsrat hat bis zu neun Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Amtszeit dauert auf jeden Fall bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. Jährlich wird ein Drittel des Aufsichtsrats turnusmäßig neu bzw. wiedergewählt.

Ein/e Vertreter/in der Mitarbeiterschaft im Aufsichtsrat wird von der Mitarbeiterschaft der Mitgliederversammlung vorgeschlagen; die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

Aufsichtsratsmitglieder sollen nicht älter als 70 Jahre sein. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n stellvertretende/n Sprecher/in.

Der/Die Sprecher/in vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

Aufsichtsratssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt, darüber hinaus wenn es das Vereinsinteresse verlangt. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu protokollieren. Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen den Vorstand zur Teilnahme ohne Stimmrecht je nach Bedarf oder regelmäßig hinzuziehen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz der ihnen im Rahmen der Tätigkeit erwachsenen Auslagen eine angemessene Sitzungsvergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 5

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Soweit ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht vorliegt und ein besonderes Bedürfnis gegeben ist, wird die Höhe des Beitrages vom Vorstand festgesetzt bis zur Bestätigung oder Neuregelung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im Einzelfall über Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung beschließen, wenn dies durch soziale Aspekte geboten erscheint.

Die Mitgliederversammlung kann über Umlagen beschließen, deren Höhe höchstens das 3-fache des Mitgliedsbeitrages betragen darf.

 

§ 6

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Soweit Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht anwesend oder vertreten sind, hat der Vorstand die Stimmen nach Abschluss der Mitgliederversammlung von den einzelnen Mitgliedern unter Mitteilung des in der Mitgliederversammlung erzielten Ergebnisses einzuholen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V., Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 7

Jeweils mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes sind ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden und die die Grundsätze dieser Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen. Das gilt entsprechend für die Fortschreibung der Anlage gemäß § 3 Abs. 1, Satz 2; Fortschreibung erfolgt bei Neuaufnahmen, beim Ausscheiden sowie bei Änderungen der gemeinnützigen Zwecke von Mitgliedern, sofern dadurch die Liste der Mitgliederzwecke eine Änderung erfährt.


§ 8

Der Verein wurde mit Eintragung in das Vereinsregister errichtet.

Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 28. Juni 1961; geändert am 20. April 1975; am 16. März 1979; am 30. Oktober 1993; am 12. Juni 1998; am 12. Juni 1999; am 1. März 2000; am 28. Juni 2003; am 24. September 2005; am 16. Juni 2006; am 12. Juni 2009; am 26. November 2009; am 13. Juni 2014; am 9. Juni 2017, am 11. Juni 2021 und am 10. Juni 2022.

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Die Gremien des Vereins GLS Treuhand

Der Vorstand ist unser geschäftsführendes Organ und leitet die GLS Treuhand im Rahmen der vom Aufsichtsrat bestimmten Leitlinien. Die Vorstandstätigkeit teilen sich aktuell Nikolai Fuchs und Dr. Hermann Falk. Mehr erfahren

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands. Er bestimmt die Leitlinien, nach denen der Vorstand arbeitet. Einmal jährlich erstellt der Aufsichtsrat einen Bericht über die eigenen Tätigkeiten. Mitglieder des Aufsichtsrats

Aktuell hat die GLS Treuhand rund 300 Mitglieder. Vertreter*innen der gemeinnützigen Einrichtungen kommen einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen, wo sie Beschlüsse fassen und die Möglichkeit haben, sich auszutauschen. Mehr erfahren