EU-weite Spendenpraxis für Corona-Kranke und Geflüchtete liberalisieren!

#zuHausebleiben reicht nicht, wir müssen #Europableiben

Die Kanzlerin fordert und die EU-Kommissionpräsidentin flehte geradezu: Jetzt muss Europa zusammenbleiben und zusammenstehen, mit Herz und Verstand! Was liegt näher, als diese politische Forderung mit Hilfe der Solidarität von Millionen Bürgerinnen und Bürgern mit Leben zu erfüllen? Von Bürger zu Bürger, von Verein zu Verein über die leider geschlossenen Grenzen Europas hinweg? Die Antwort aus Deutschland ist deutsch und bürokratisch: Das Gemeinnützigkeitsrecht bildet hierzulande schon seit zehn Jahren hohe Hürden gegen eine europäische Bürger-Solidarität.

 

Ein Namensbeitrag von Dr. Hermann Falk, Vorstandsmitglied der GLS Treuhand

Die Einsamkeit der Corona-Erkrankten in italienischen Altenheimen ist herzzerreißend. Die angsterfüllten Augen von Kindern und Erwachsenen im Flüchtlingslager Moria auf Lesbos sind herzzerreißend. Warum aber folgt diesem Mitgefühl und diesen großen Krisenwellen durch Corona und Flucht nicht eine noch größere Welle von grenzüberschreitender finanzieller Förderung? Die Begründung findet sich in unserer Bürokratie: Jeder deutsche Verein und jede Stiftung ist verpflichtet, langwierig zu prüfen und nachzuweisen, ob das italienische Altenheim wirklich wirklich mit einem deutschen Altenheim in gemeinnütziger Trägerschaft vergleichbar ist. Ob die hierzulande gültigen finanzamtliche Voraussetzungen auch durch die griechische Flüchtlingshilfsorganisation erfüllt sind. Und zusätzlich – jetzt wird es für überzeugte Europäer noch absurder – ist zu prüfen, ob die Spende oder das Paket mit medizinischer Ausrüstung zum „Ansehen der Bundesrepublik im Ausland“ beitragen kann. Wenn der Vereinsvorstand sich in seiner Bewertung über die Vergleichbarkeit oder die „Ansehensstärkung“ irrt, dann riskiert ein deutscher Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus.

Wie mittelalterlich, kleinkrämerisch und kaltherzig sind die Regierungsfraktionen im deutschen Bundestag gewesen, dass sie diese Formulierung des § 51 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) gefunden haben? Warum hebt der Bundestag nicht sofort diesen Unfug auf? Die Regelung nützt niemanden, außer dem vollen Schreibtisch deutscher Finanzbeamter. Und sie ist Wasser auf den Mühlen von Nationalisten und Populisten wie Marine Le Pen, Matteo Salvini und hiesige AfD-Funktionäre, welche die europäische Solidarität zerstören wollen.
Die Haltung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist – nicht überraschend – eine andere: Die gesetzlich gewollten Hürden von Auslandsförderungen wurden in der deutschen Abgabenordnung zum 1. Januar 2009 eingeführt, um das liberale „Stauffer-Urteil“ des EuGH von 2006 zugunsten von in verschiedenen europäischen Ländern tätigen Stiftungen einzukesseln. Auch das „Persche-Urteil“ des EuGH vom Januar 2009 wollte eine Liberalisierung der europäischen Solidarität; damals wurde geurteilt, dass ein deutscher Spender selbst dann den steuerwirksamen Spendenabzug erhalten solle, wenn er an ein portugiesisches Altenheim spendet. Zwei wegweisende Urteile, die auf eine grenzüberschreitende Spendenfreiheit zielten, abgeleitet aus den bewährten europäischen Grundfreiheiten zur Freizügigkeit von EU-Bürgern, Waren und Kapital.

Handeln ist gefragt!

Wenn eine Abschaffung des § 51 Absatz 2 AO nicht rasch möglich ist, so wäre zumindest ein klarstellendes Schreiben des Bundesfinanzministers zur Liberalisierung in diesen Zeiten hilfreich. Dann müssten deutsche Politiker nicht dem Publikum vorgaukeln, man arbeite im Jahr 2020 wirklich wirklich am europäischen Zusammenhalt, während die deutschen Grenzen für transeuropäische Spenden seit Jahren bis auf kleine, unsichere Durchgänge verschlossen sind. Vergleichbar mit anderen Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums in Katastrophenfällen könnte geregelt werden, dass Vereine und Stiftungen Spenden für die Flüchtlings- und Pandemiehilfe im EU-Ausland auch ohne spezifischen Satzungszweck leisten dürften und dass vereinfachte Nachweispflichten ohne betragsmäßige Beschränkung gelten. So ließe sich manche Unsicherheit in wenigen Tagen auflösen!

Zentrale Forderung aber bleibt: Die für Vereine und Stiftungen riskante Beweislastumkehr des § 51 Absatz 2 AO auf den Schultern unser in Not geratenen Co-Europäer und die unproduktive Nachweispflicht zu Lasten von Stiftungen, Vereinen und Finanzbeamten gehören sofort abgeschafft.
Wir können in Deutschland mehr als Grenzen zu schließen! Die Zivilgesellschaft möchte mehr tun! Wenn ein Coronavirus keine Grenzen, Nationalitäten und Hautfarben kennt, dann sollte eine deutsche Spende dieses auch nicht. Deutsche Stiftungen und Vereine müssen jetzt vorbehaltslos ihre europäischen Freunde und Partner fördern dürfen.

Hier finden Sie den gesamten Text als PDF-Dokument.

 

 

Stiftungsfonds Zivile Seenotrettung

Wie die GLS Treuhand arbeitet, zeigt das Beispiel des Stiftungsfonds Zivile Seenotrettung, der 2019 auf Initiative von Jan Böhmermann und Klaas Heufer-Umlauf entstanden ist und der mit ca. eine Million Euro aus einem Spendenaufruf der beiden ausgestattet wurde. Aus diesem Stiftungsfonds erhielt die griechische NGO Attika Human Support am 31. März 2020 eine Anschubfinanzierung von 55.200 Euro. Insgesamt wurden in den letzten sechs Monaten gut 535.000 Euro für den speziellen Förderzweck der zivilen Seenotrettung ausgegeben. Zur Meldung "Stiftungsfonds Zivile Seenotrettung startet".

#Europableiben!

 

Bildquelle: Chris Grodotzki Rechte/ Sea Watch.org sowie Erik Marquardt / Sea-Watch.org

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